Satzung LV BW

Satzung des LANDESVERBANDES BADEN-WÜRTTEMBERG (BW) DER PARTEI „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Die PARTEI

Vom 05. Juni 2005, zuletzt geändert am 14.08.2022

§ 1 – Zweck
§ 2 – Mitgliedschaft
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
§ 7 – Gliederung
§ 8 – Bundespartei und Landesverbände
§ 9 – Organe der Landespartei
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
§ 11 – Zulassung von Gästen
§ 12 – Satzungsänderung
§ 13 – Auflösung und Verschmelzung
§ 14 – Verbindlichkeit dieser Satzung
§ 15 – Parteiämter

§ 1 – Zweck

(1) Die PARTEI für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine PARTEI im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Aurafarbe, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen, sowie Diskriminierungen, insbesondere sexistisches, antisemitisches und rassistisches Verhalten jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(1b) Der Landesverband Baden-Württemberg führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Baden Württemberg“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI – BW“. Das Wort „PARTEI” steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

(2) Der Sitz des Landesverbandes Baden-Württemberg ist Mannheim. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Tätigkeit des
Landesverbandes BW erstreckt sich auf Baden-Württemberg.

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§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der PARTEI werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.

(2) Mitglied der PARTEI können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei, bei der die Mitgliedschaft beantragt wird, führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die Bundespartei kann diese Aufgaben für Mitglieder mit Erstwohnsitz in BW an den Landesverband BW delegieren.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.

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§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der PARTEI wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben, zugleich wird die Mitgliedschaft im Landesverband BW erworben, vorausgesetzt, es besteht ein Wohnsitz in BW. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze in BW und anderen Bundesländern, bestimmt es selbst, in welchem Landesverband es (neben dem Bundesverband) Mitglied ist.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, daß das aufzunehmende Mitglied im Bereich der aufnehmenden Gliederung (Bundes- oder Landesverband) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der PARTEI ist.

(3) Bei Wohnsitzwechsel von einem in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Das Parteimitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.

(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

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§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungseines Landesverbandes die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PARTEI zu beteiligen.

(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

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§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Parteiausschluß.

(1b) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

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§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der PARTEI ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu beachten.

(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.

(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Vorsätzliche Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluß aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.

(2b) Der Ausschluß wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim Bundesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgericht ausschließen.

(2c) Das Bundesschiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden, falls der Landesverband BW betroffen ist, vom Landesvorstand angeordnet. Der Betroffene hat die Möglichkeit, das Landesschiedsgericht anzurufen. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken.

(5) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:

  1. Auflösung
  2. Ausschluß
  3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

(6) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 5 entscheidet, falls der Landesverband BW betroffen ist, der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Gebietsverband bis zum nächsten Landesparteitag von seinen Tätigkeiten suspendieren.

(7) Der Landesvorstand hat die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.

(8) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Satzung sind unzulässig und unwirksam.

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§ 7 – Gliederung

(1) Die PARTEI organisiert sich in folgenden Gliederungen:

  1. Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
  2. Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes,
  3. Auslandsorganisationen (AO) mit dem Tätigkeitsgebiet eines ausländischen Staates,
  4. Hochschulgruppen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Hochschule.

(2) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in:

  1. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Regierungs-)Bezirkes,
  2. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer kreisfreien Stadt,
  3. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.

(2b) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

(2c) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Landesverbände und Auslandsorganisationen sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Gebietsverbände sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.

(5) Landesverbände, Gebietsverbände und Auslandsorganisationen führen die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes bzw. des jeweiligen Staates.

(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkunden.

(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.

(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.

(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet oder solche, die im Tätigkeitsgebiet ihren Lebensmittelpunkt haben.

(10) Vorstandswahlen sollen jährlich durchgeführt werden, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

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§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PARTEI zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PARTEI richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

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§ 9 – Organe der Landespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der regionale Beirat, der Landesparteitag und die Gründungsversammlung

§ 9a – Landesvorstand

(1) entfallen

(2) Der Landesvorstand vertritt Die PARTEI nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2b) Der Vorstand darf für Tätigkeiten im Dienst der PARTEI entsprechende Ordnungen be- oder einzelne Verträge abschließen. Das gilt auch für Aufwandsersatz. Die steuerlichen Grenzen sind einzuhalten.

(3) Dem Landesvorstand gehören elf (11) Mitglieder an:

  1. Ein Vorsitzender,
  2. stellv. Vorsitzende,
  3. stellv. Vorsitzende,
  4. ein Generalsekretär,
  5. ein stellvertretender Generalsekretär,
  6. ein politischer Geschäftsführer
  7. ein landespolitischer Sprecher,
  8. ein Landespropagandaleiter,
  9. der Landesschatzmeister,
  10. ein stellvertretender Schatzmeister,
  11. ein Mitglied ohne besonderen Geschäftsbereich

Der Landesvorstand wird unterstützt vom Regionalen Beirat. Diesem gehören acht (8) bis zwölf (12) nicht stimmberechtigte Regionale Beisitzer an.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gleiches gilt für den Regionalen Beirat.

(4b) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn – auf Antrag – mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht. Gleiches gilt für den Regionalen Beirat.

(4c) Die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes im Sinne von Die PARTEI wird maßgeblich durch die Zusammenarbeit der einzelnen Vorstandsmitglieder sichergestellt. Dafür sollen Vorstandsmitglieder unter anderem die folgenden Eigenschaften unter den Vorstandsmitgliedern als günstig erwiesen: Erfahrung, Engagement, Gelassenheit, Konstanz, Besonnenheit, Motivation, Zeit und Bereitschaft die parteiintern etablierten Kommunikationsmittel zu nutzen. Der Landesverband setzt sich weiterhin für eine freie und pluralistische Gesellschaft ein und die dafür notwendige Sensibilität ist nur durch einen vielfältigen Vorstand herzustellen. Darum gilt es im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 dieser Satzung und der des Bundesverbandes von Die PARTEI: Bei der Wahl des Vorstands werden alle Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, des Kontostandes, der Herkunft, der Aurafarbe, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des Bekenntnisses bedacht.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt).. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder des Landesverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befaßt werden.

(7) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

§ 9b – LandesPARTEItag

(1) Der LandesPARTEItag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.

(2) Der LandesPARTEItag wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen LandesPARTEItagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor dem PARTEItag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlußfähig) möglich. Spätestens eine Woche vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen LandesPARTEItagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den PARTEItag notwendig machenden Anlaß gefaßt. Dieser Anlaß ist bei der Einladung anzugeben.

(4) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom PARTEItag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(5) Bei Abstimmungen und Wahlen kann ein nicht anwesendes Mitglied durch schriftlich vorliegende Vollmacht von einem anwesenden Teilnehmer vertreten werden. Jeder anwesende Teilnehmer kann maximal ein anderes Mitglied vertreten.

(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, am 05. Juni 2005.

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§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

(3) Für Wahlen zu Volksvertretungen und Wahlen zu sonstigen PARTEIämtern gelten §9a(4), §9a(4b) und §9b(5) entsprechend, solange dies nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen steht.

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§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluß Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

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§ 12 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

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§ 13 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen PARTEI kann nur durch einen Beschluß des BundesPARTEI tages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluß muß durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der PARTEI-Homepage zum Download bereitgestellt.

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§ 14 – Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

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§ 15 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PARTEI sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Verband zu stellen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Landesverband für seinen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

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